\p \v=28 \v~=Und wenn ein Ochse\f - \fr 21,28 \ft Eig. ein Stück Rindvieh; so auch in den folgenden Kapiteln\f* einen Mann oder eine Frau stößt, dass sie sterben\f - \fr 21,28 \ft W. dass er stirbt\f*, so soll der Ochse gewisslich gesteinigt und sein Fleisch soll nicht gegessen werden; aber der Besitzer des Ochsen soll schuldlos sein. \¬v