\v=21 \v~=Und das Übrige soll dem Fürsten gehören; auf dieser und auf jener Seite des heiligen Hebopfers und des Eigentums der Stadt, längs der 25.000 \add Ruten\add* des Hebopfers bis zur Ostgrenze, und nach Westen längs der 25.000, nach der Westgrenze hin, gleichlaufend den \add Stamm\add*teilen\f - \fr 48,21 \ft Das Gebiet des Fürsten soll demnach auf beiden Seiten des Gebietes der Priester, der Leviten und der Stadt liegen, und zwar westlich bis zum Meer und östlich bis zum Jordan hin reichen, indem es sich westlich und östlich so weit wie die Stammgebiete erstreckt. (Vergl. Kap. 45,7)\f*, soll dem Fürsten gehören. Und das heilige Hebopfer und das Heiligtum des Hauses soll in dessen Mitte sein. \¬v