\v=33 \v~=Und von dem Eingang des Zeltes der Zusammenkunft sollt ihr nicht weggehen sieben Tage lang, bis zu dem Tag, da die Tage eures Einweihungsopfers erfüllt sind; denn sieben Tage sollt ihr eingeweiht werden\f - \fr 8,33 \ft W. sollen eure Hände gefüllt werden; desgl. Kap. 16,32; 21,10; vergl. Kap. 9,17\f*. \¬v