\v=3 \v~=von 30 Jahren und darüber bis zu 50 Jahren, alle, die in die Arbeit\f - \fr 4,3 \ft Anderswo: Kriegsdienst; so auch Vers 35.39.43\f* treten, um das Werk am Zelt der Zusammenkunft zu verrichten. \¬v \¬p